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Umwandlungstage

Anspruchsvoraussetzungen: Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung vereinbart, nach der Mitarbeitende die SuE-Zulage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln können. Die Umwandlung erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt: Geltendmachung im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr

  • in Textform-Formblatt des Trägers „Beantragung grundsätzliche Umwandlung SuE Tage in Umwandlungstage“
  • bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres
  • Ausnahme: erstmaliger Anspruch auf eine SuE-Zulage ( z.B. bei Neueinstellung, bzw. Wechsel in den SuE-Bereich) – Beantragung der konkreten Tage mit einer Frist von 4 Wochen in Textform ( Formblatt des Trägers); die Leitung entscheidet spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitpunkt des jeweiligen Umwandlungstages.

Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage durch den Arbeitgeber sind die Wünsche der/des Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, aufgrund dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen.

Nach erfolgter Arbeitsbefreiung wird die SuE-Zulage gekürzt, indem der Wert der/des Umwandlungstage/s als Entgeltbetrag ermittelt wird; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse am Tag der Arbeitsbefreiung (Entgeltgruppe, -stufe und Arbeitszeitmodell). Die SuE-Zulage wird um diesen Betrag gekürzt, so dass bei entsprechend hohem Entgeltbetrag ggf. über mehrere Monate eine Kürzung der SuE-Zulage vorzunehmen ist.

Beantragung der Umwandlungstage im jeweiligen laufenden Kalenderjahr: Haben Mitarbeitende (im Vorjahr) die Umwandlung für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, können diese mit einer Frist von vier Wochen bis zu zwei konkrete Kalendertage in freie Arbeitstage umwandeln. Die Frist gilt, sofern nicht zwei Umwandlungstage zeitgleich geltend gemacht werden, für jeden Umwandlungstag separat. Die Geltendmachung hat in Textform zu erfolgen (Formblatt des Trägers „Beantragung Umwandlungstage“ )

Die Leitung entscheidet über die Gewährung der oder des Umwandlungstage/s spätestens zwei Wochen vor dem von den Beschäftigten gewünschten Termin und teilt dies in Textform mit ( Vermerk auf dem Formblatt „Beantragung Umwandlungstage))
Sofern Arbeitgeber nicht innerhalb dieser zeitlichen Vorgabe reagieren, führt dies nicht zu einer Zustimmung des Arbeitgeber ; die Umwandlungstage gelten als nicht bewilligt. In diesem Fall kommt es mangels Gewährung von Umwandlungstagen nicht zu einer Reduzierung der SuE-Zulage. Die Mitarbeitenden können in einem solchen Fall im laufenden Kalenderjahr den/die noch nichtgewährten Umwandlungstag/e erneut geltend machen.

Für Mitarbeitende, die erstmalig einen Anspruch auf die SuE-Zulage erhalten (z.B. Beginn des Arbeitsverhältnisses), besteht eine Sonderregelung; diese Mitarbeitenden können noch im laufenden Kalenderjahr sowohl die grundsätzliche Umwandlung der SuE-Zulage geltend machen als auch die konkreten Umwandlungstage als solche beantragen und nehmen. Voraussetzung ist, dass seit der Arbeitsaufnahme drei Kalendermonate vergangen sind; dabei kann es sich um den Beginn eines Arbeitsverhältnisses handeln oder auch um die Aufnahme einer Tätigkeit im SuE. Es besteht die Möglichkeit, einvernehmlich eine kurzfristige Gewährung der Umwandlungstage zu ermöglichen;

Endet das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Arbeitsbefreiung für Umwandlungstage, aber vor der Kürzung der SuE-Zulage, oder wechseln Mitarbeitende nach erfolgter Arbeitsbefreiung die Tätigkeit, so dass kein Anspruch mehr auf eine SuE-Zulage besteht, sollten die Arbeitsvertragsparteien nach der Kenntnis der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Tätigkeitsänderung klären, wie mit der Umwandlung bzw. wie mit der Reduzierung der SuE-Zulage zu verfahren ist. Die Arbeitsvertragsparteien einigen sich darauf, dass die Umwandlungstage nicht genommen werden, also keine Arbeitsbefreiung erfolgt. Es kommt dann nicht zu einer Reduzierung der SuE-Zulage. Ebenso wie im Beispiel kann verfahren werden, wenn Mitarbeitende eine Tätigkeit aufnehmen, die zu einem Wegfall der SuE-Zulage führt, weil es bei Wegfall der SuE-Zulage keine Möglichkeit der Umwandlung mehr gibt.

Unterbleibt die Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr, obwohl der/die Mitarbeitende diese im Vorjahr geltend gemacht hatte, so geht der Umwandlungsanspruch mit dem Ablauf des Kalenderjahres für das damit ablaufende Kalenderjahr unter. Eine Übertragung auf das Folgejahr findet nicht statt; allenfalls ein bis zum 31. Oktober des vergangenen Kalenderjahres geltend gemachter neuer Umwandlungsanspruch kann im neuen Kalenderjahr realisiert werden.

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