Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen

Wird die Kita-Leitung von einer Mitarbeiterin über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, so muss die Leitung die Schwangere sofort aus der Kita nach Hause schicken. Die Mitarbeiterin darf ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr mit den Kindern arbeiten und muss sofort einen Termin beim BAD vereinbaren. Die Leitung informiert die pädagogische Gesamtleitung per Mail über die Schwangerschaft.

Die Adresse des BAD lautet:

BAD Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizinisches Zentrum

Wattstraße 109a

67065 Ludwigshafen

Telefon: 0621/6690098-0

Die entsprechende Zuweisung ist in der KiTaPLUS -Software im Personalbereich hinterlegt. Das Kreuz ist bei der Vorsorge in der Schwangerschaft zu setzten. Das Dokument ist zu unterscheiben und mit dem Einrichtungsstempel zu versehen. Die Abrechnung erfolgt über den Rahmenvertrag der EKD.

Zu dem Termin beim BAD soll die Mitarbeiterin möglichst alle vorhandenen Titer-Untersuchungen und ihren Impfpass mitnehmen. In aller Regel ist dennoch eine Blutuntersuchung nötig.

Bis die Ergebnisse vorliegen verhängt der BAD in der Regel ein vorläufiges Beschäftigungsverbot. Dieses gilt dann bis auf Weiteres. Die Mitarbeiterin erhält über die Ergebnisse ein Dokument. Dieses wird der pädagogischen Gesamtleitung ausgehändigt und von dort in der Personalakte aufbewahrt. Die Kita kann bis zur endgültigen Klärung des weiteren Vorgehens eine Kopie des Schreibens in der Einrichtung hinterlegen.

Nach ca. sieben Tagen erhält die Schwangere einen Anruf vom BAD mit den Ergebnissen. Über diese muss die Mitarbeiterin die Leitung umgehend informieren. Wenn kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, darf die Mitarbeiterin wieder arbeiten. Darf die Schwangere nicht weiter mit den Kindern arbeiten oder bestehen Einschränkungen für die Arbeit mit den Kindern, informiert die Leitung schnellstmöglich die pädagogische Gesamtleitung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Der endgültige Bescheid folgt auf dem Postweg. Diesen muss die Mitarbeiterin abgeben und er wird über den Träger wiederum in der Personalakte hinterlegt

Unabhängig vom Ergebnis muss nach Eingang des Bescheides die Anzeige an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) in Neustadt gesendet werden. Davon verbleibt ebenfalls eine Kopie über den Träger in der Personalakte.

Sollte ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden sein, so ist in dem Schreiben an die SGD nur das letzte Kreuz in der Reihe zu setzen. Wenn die Schwangere arbeiten darf, so sind alle Fragen im oberen Teil zu verneinen und im unteren Teil das zweite Kreuz zu setzen.

Eine Broschüre zum Mutterschutzgesetz liegt in jeder Kita vor. Im Wesentlichen sind folgende Punkte bei der Beschäftigung von Schwangeren zu beachten:

  • Die Schwangere darf nicht über 5 kg heben, nur in Ausnahmefällen bis 10 kg.
  • Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats darf die Mitarbeiterin nicht mehr lange in der Hocke verweilen, sich bücken oder gekrümmt arbeiten.
  • Es muss in den Pausen die Möglichkeit geben, dass die Schwangere sich (in Ruhe) hinlegen kann. Hieraus dürfte sich die größte Schwierigkeit ergeben. Diese Möglichkeit kann vor Ort mit der Schwangeren besprochen werden. Sollte sich keine akzeptable Lösung finden, ist der Träger zu kontaktieren.
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