Foto: Thomas Brenner

Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen

Für den Fall das eine Mitarbeiterin die Leitung über Ihre Schwangerschaft informiert haben wir einen Prozessplan erstellt. Diesen finden Sie hier: Prozesslandkarte Schwangerschaft und Elternzeit
Der erste Schritt ist die Information an Träger und Personalverwaltung. Die Mitarbeiterin geht sofort nach Haus und tritt ein vorläufiges Beschäftigungsverbot an. Über die weiteren Schritte informiert die Verwaltung.

Sollte die Mitarbeiterin kein dauerhaftes Beschäftigungsverbot haben so gelten für den Einsatz ein paar besondere Regeln. Dazu liegt eine Broschüre zum Mutterschutzgesetz in jeder Kita vor. Im Wesentlichen sind folgende Punkte bei der Beschäftigung von Schwangeren zu beachten:

  1. Die Schwangere darf nicht über 5 kg heben, nur in Ausnahmefällen bis 10 kg.
  2. Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats darf die Mitarbeiterin nicht mehr lange in der Hocke verweilen, sich bücken oder gekrümmt arbeiten.
  3. Es muss in den Pausen die Möglichkeit geben, dass die Schwangere sich (in Ruhe) hinlegen kann. Hieraus dürfte sich die größte Schwierigkeit ergeben. Diese Möglichkeit kann vor Ort mit der Schwangeren besprochen werden. Sollte sich keine akzeptable Lösung finden, ist der Träger zu kontaktieren.
  4. Es gibt diverse Krankheiten bei deren Auftreten in der Kita die Schwangere nicht arbeiten kommen kann.

Der Prozess nach dem Ende der Schwangerschaft (Wiedereinsatz oder Elternzeit) ist ebenfalls in einem Prozessplan in der Datei vorhanden.

Die Berechung des Urlaubsanspruches muss individuell geprüft werden, aufgrund der rechtlichen Grundlagen.

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