Foto: Thomas Brenner

Reha

  • Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 9 EFZG gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit.
  • Es besteht lediglich eine Anzeige- und Nachweispflicht.
  • Ein Mitspracherecht über den Zeitpunkt der Rehabilitation hat der Arbeitgeber nicht.
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