Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 9 EFZG gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Es besteht lediglich eine Anzeige- und Nachweispflicht. Ein Mitspracherecht über den Zeitpunkt der Rehabilitation hat der Arbeitgeber nicht.
Zurück