Foto: Thomas Brenner

Regenerationstage

Ausgehend vom vollen Anspruch ergibt sich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt ist, eine Umrechnung der Regenerationstage wie folgt:

  • 5-Tage-Woche zwei Regenerationstage,
  • 4-Tage-Woche = 2 x 4/5 = 1,6 = aufgerundet zwei Regenerationstage,
  • 3-Tage-Woche = 2 x 3/5 = 1,2 = abgerundet ein Regenerationstag,
  • 2-Tage-Woche = 2 x 2/5 = 0,8 = aufgerundet ein Regenerationstag,
  • 1-Tages-Woche = 2 x 1/5 = 0,4 = abgerundet kein Regenerationstag.

Kommt es zwischen der Beantragung des Regenerationstages und dem gewährten Regenerationstag zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, ist die Anzahl der Regenerationstage zu korrigieren. Wird z. B. von einer 4-Tage-Wochein eine 3-Tage-Woche gewechselt, entfällt der zweite Regenerationstag. Umgekehrt (beim Wechsel in eine 4- oder 5-Tage-Woche) erhöht sich der Anspruch von einem Regenerationstag auf zwei Regenerationstage und ein weiterer freier Tag kann beansprucht werden.

Sollte ein Regenerationstag genommen werden und zeitgleich liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, gilt der Regenerationstag gleichwohl als genommen. Eine Nachgewährung findet in diesem Fall nicht statt.

Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/ betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der/Die Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform (Formblatt des Trägers „Beantragung Regenerationstag“ gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform ( Vermerk auf dem Formblatt des Trägers „Beantragung Regenerationstage“) mit.

Abweichend von der o.g. vier-Wochen-Frist ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich.

Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt ist, verfallen. Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, verfallen spätestens am 30. September des Folgejahres

  • Es ist der Kita nicht möglich Regenerationstage gesammelt für Brücken- bzw Schließtage zu verwenden, da nicht alle Mitarbeitenden der Kitas einen Anspruch auf Regenerationstage haben.
  • Es besteht weiterhin die 20 urlaubsgebundene Schließtage Regelung des Verbundes.
Zurück
Copyright ©2024