Foto: Thomas Brenner

Praxisanleitung

Fachkräfte, die  Auszubildende in der dualen Ausbildung und/ oder dem Anerkennungsjahr begleiten, erhalten eine Zulage nach Tvöd für diese Tätigkeit.

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Qualifizierung zur Praxisanleitung, in Ausnahmefällen kann die Qualifizierungsmaßnahme auch begleitend zur Praxisanleitung absolviert werden.

Der gesetzliche Rahmen für Praxisanleitung ist in Rheinland-Pfalz in der „Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung“ (In Kraft getreten: 15.8.22) festgeschrieben und legt unter anderem fest :

Personen, die mit Praxisanleitung betraut werden,

sollten grundsätzlich ein Interesse für die Aufgabe der Praxisanleitung mitbringen und

  • müssen als qualifizierte pädagogische Fachkräfte gemäß Ziffer 4 der Fachkräftevereinbarung anerkannt sein und über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Sie müssen über den Nachweis einer Qualifizierung zur Praxisanleitung im Sinne der Rahmenvereinbarung verfügen,
  • die Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterbildung zum Thema Anleitung und Auffrischung bereits länger absolvierter Qualifizierungen zur Praxisanleitung haben,
  • sollen mit möglichst vollem Beschäftigungsumfang angestellt sein,
  • sollen möglichst nicht die Funktion der Einrichtungsleitung innehaben sowie
  • eine kontinuierliche Begleitung während des gesamten Anleitungsprozesses gewährleisten können.

 

Anerkannt als Qualifizierung zur Praxisanleitung im Sinne der Rahmenvereinbarung sind:

  • Nach der Rahmenvereinbarung werden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Praxisanleitung anerkannt, die einen Umfang von mindestens 56 Unterrichtseinheiten bzw.   42   Zeitstunden umfassen.
  • Die Weiterbildung „Fachschule Organisation und Führung“ .
    Diese stellt ein Qualifizierungsangebot des Landes Rheinland-Pfalz dar, durch das Fachkräfte auf Führungsaufgaben im Bereich Leitung und Praxisanleitung vorbereitet werden. Aufgrund der hohen Stundenzahl, die sich die Weiterbildung mit Praxisanleitung beschäftigt (ca. 80 Stunden), ist eine ähnlich intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Praxisanleitung gegeben, wie in der Rahmenvereinbarung dargestellt. Zudem kann das Wahlpflichtfach „Lern-, Beratungs- und Bewertungsprozesse im Praxisfeld gestalten“ (Modul 6) belegt werden, das eine weitere Vertiefung ermöglicht.
  • Die Studiengänge „Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit“ (BiSo) sowie „Pädagogik der frühen Kindheit“ (FrüPäd) an der Hochschule Koblenz bereiten auf Praxisanleitung in inhaltlich und zeitlich ähnlichem Rahmen auf die Tätigkeit als Praxisanleitung vor und werden daher als gleichwertig anerkannt.
  • Personen, die Qualifizierungen absolviert haben, die nach der alten Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung anerkannt und bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurden, sind weiterhin als gleichwertig anerkannt.

Im Verbund gilt zusätzlich der Kita+QM Standard „Anleitung von pädagogischen Auszubildenden“ F 2.3.3. als verbindliche Arbeitsgrundlage.

Fachkräfte mit weniger als 75 % Stellen können keine Praxisanleitung übernehmen.

Zum Anfang des Ausbildungsjahres informieren die Leitungskräfte die Personalabteilung, welche Fachkraft für welchen Auszubildenden die Praxisanleitung übernimmt und verankert die Begleitung des Auszubildenden im Dienstplan der entsprechenden Fachkraft. So das Ausbildungsverhältnis ungeplant endet, teilt die Kitaleitung dies unverzüglich der Personalabteilung mit. Die Zahlung der Zulage kann nur für aktive Ausbildungsverhältnisse erfolgen.

Für die Personal- und Fortbildungsplanung der Kita empfiehlt der Träger in den Einrichtungen, so viele Praxisanleiter zu qualifizieren, wie es ursprünglich „Gruppen“ gab plus einer, um eine kontinuierliche Praxisbegleitung Auszubildender zu gewährleisten.

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