Foto: Thomas Brenner

Krankmeldung

  • Die Krankmeldung des Personals erfolgt unverzüglich zu der Öffnungszeit der Kita.
  • Am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss sich die erkrankte Person bis spätestens 12 Uhr in der Kita melden, um Bescheid zu geben, ob er / sie am folgenden Tag wieder zur Arbeit erscheint oder ob er / sie weiterhin arbeitsunfähig ist.
  • Wenn der erste Arbeitstag nach der Krankheit auf einen Montag oder auf einen Tag nach einem Feiertag fällt, so hat der Anruf am Freitag oder am Tag vor dem Feiertag zu erfolgen.
  • Die erste Ansprechperson bei einer Krankmeldung ist grundsätzlich die Leitung oder die Stellvertretung.
  • Ab dem dritten Fehltag ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt notwendig.
  • Seit dem 01. Januar 2023  müssen nicht mehr Sie, sondern die Krankenkasse die Daten über den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermitteln.
  • Bewahren Sie die Ausdrucke Ihres Arztes (Stylesheet),immer sorgfältig auf. Es kann sein, dass es zu einem sog. Störfall kommt. Das bedeutet, es sieht in der Arztpraxis so aus, als hätte die Übermittlung funktioniert, aber wir können es aus technischen Gründen nicht abrufen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns mit Hilfe dieser Ausdrucke  Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
  • Bitte beachten Sie: An der Pflicht, Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts.

 

  • Bei Auszubildenden erfolgt in der Regel die Krankmeldung im Original an der Schule und eine Kopie geht unverzüglich an die Kita.

 

  • Bei privat versicherten Beschäftigten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Kind krank, stufenweiser Wiedereingliederung, Rehabilitations-leistungen, Beschäftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.
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