Alle sorgeberechtigten Mitarbeiter*innen mit Kindern im Alter bis zwölf Jahren haben Anspruch auf zehn Arbeitstage pro Kind, an denen sie zur Betreuung des erkrankten Kindes vom Dienst freigestellt werden können.
Zur Inanspruchnahme ist die Vorlage eines entsprechenden Formulars beim Arbeitgeber, ausgestellt durch den behandelnden Arzt des Kindes, notwendig.
Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen – vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Krankenkassen unterstützen die Übertragungsmöglichkeit und machen die Übertragung vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig, der den Freistellungsantrag nochmals gegen sich gelten lassen soll.
Folgende Handhabung für die Mitarbeiter*innen gelten im Verbund:
Solche begründeten Ausnahmen können beispielsweise
* Auslandsaufenthalt,
* mehrtägige Dienstreise,
* Krankenhausaufenthalt
* oder ähnliches,
des Elternteils, dessen Anspruch übertragen werden soll, sein.
Dem Antrag muss zusätzlich beigefügt sein:
* Bescheinigung des Arztes, dass das Kind betreut werden muss
* ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der / die Partner*in die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann.
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