Foto: Thomas Brenner

Kinderkrankengeld § 45 SBG V

  • Alle sorgeberechtigten Mitarbeiter*innen mit Kindern im Alter bis zwölf Jahren haben Anspruch auf zehn Arbeitstage pro Kind, an denen sie zur Betreuung des erkrankten Kindes vom Dienst freigestellt werden können.
  • Zur Inanspruchnahme ist die Vorlage eines entsprechenden Formulars beim Arbeitgeber, ausgestellt durch den behandelnden Arzt des Kindes, notwendig.
  • Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen – vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Krankenkassen unterstützen die Übertragungsmöglichkeit und machen die Übertragung vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig, der den Freistellungsantrag nochmals gegen sich gelten lassen soll.

Folgende Handhabung für die Mitarbeiter*innen gelten im Verbund:

  • Grundsätzlich erachten wir die „Unentbehrlichkeit am Arbeitsplatz“ unserer Mitarbeiter*innen als gleichwertig mit der des zweiten Elternteils.
  • In Einzelfällen kann die „Unentbehrlichkeit am Arbeitsplatz“ des Elternteils, dessen Anspruch übertragen werden soll, größer sein. In diesen Fällen stimmen wir als Arbeitgeber einer Übertragung zu, um die Betreuung des erkrankten Kindes zu ermöglichen.
  • Solche begründeten Ausnahmen können beispielsweise Auslandsaufenthalt, mehrtägige Dienstreise, Krankenhausaufenthalt oder ähnliches, des Elternteils, dessen Anspruch übertragen werden soll, sein.
  • Es erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung auf Antrag über den Arbeitgeber.
  • Dem Antrag muss zusätzlich beigefügt sein: Bescheinigung des Arztes, dass das Kind betreut werden muss und ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der / die Partner*in die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann.

 

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