Foto: Thomas Brenner

  • Allen Mitarbeiter*innen der Kita stehen einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen zu – bei einer 5 Tage Woche sind das deswegen 30 Tage.
  • Je nach Anzahl der Arbeitstage- Woche wird das umgerechnet:
  • 4 Tage Woche > 24 Tage Urlaub
  • 3 Tage Woche > 18 Tage Urlaub
  • 2 Tage Woche >  12 Tage Urlaub
  • 1 Tage Woche >   6 Tage   Urlaub
  • 20 Schließtage legt die Kita urlaubsgebunden fest und die verbleibenden 10 Tage können nach persönlichen Wünschen in Absprache mit der Leitung verplant werden.
  • Spätestens bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres ist der Jahresurlaub festzulegen und bei der Leitung einzureichen.
  • Die Leitungen reichen diesen bei der pädagogischen Gesamtleitung Frau Wagner ein.
  • Hierbei sind die Fortbildungstermine zu berücksichtigen und die komplette Jahresplanung der Kita.
  • Der Urlaub muss im laufenden Jahr komplett genommen werden, bzw. zumindest angetreten werden (Weihnachtsferien).
  • Sollte dies durch Krankheit oder betriebliche Einschränkungen nicht möglich sein, kann der Urlaub im nächsten Kalenderjahr bis spätestens zum 31.03. genommen werden.
  • Einmal im Jahr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Verfall seines Resturlaubs zum 31.03. des folgenden Jahres informieren

Folgendes Verfahren ist einzuhalten:

– Bis Ende Januar erfolgt die Urlaubsplanung in den Kitas

– Die Mitarbeitenden erhalten den Urlaubsplan PLUS das entsprechende Formschreiben (siehe Kita-Plus)

– zum 15. Januar erstellt die Leitung eine Übersichtsliste wieviel Urlaub und warum übertragen wurde und lässt diese dem Träger zukommen

– Bei Langzeiterkrankten muss der Resturlaubsanspruch im Einzelfall geprüft werden, beruhend auf den gesetzlichen Vorgaben des TvöD und des BurlG

 

  • Arbeitsbefreiung / Sonderurlaub nach §29 TVöD:

(1) 1 Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

 

ein Arbeitstag
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils

 

zwei Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

 

ein Arbeitstag
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

 

ein Arbeitstag
e) schwere Erkrankung

 

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

 

ein Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

 

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

 

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderlich diese während der Arbeitszeit erfolgen muss

 

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

 

2 Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

3 Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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