Für ein Feuer/ Lagerfeuer z.B. bei St. Martin bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte erfüllt werden:
- Die Feuerstelle muss mindestens 5 m von Gegenständen, Gebäuden oder Anbauten entfernt sein.
- Zum Anzünden oder Anfachen des Lagerfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger (Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten) verwendet werden.
- Ein unbeabsichtigtes Ausbreiten des Feuers sowie starke Rauchbildung und Funkenflug ist zu vermeiden. Es darf nur trockenes Holz verwendet werden. Die Feuerstelle darf nicht auf brennbarem Untergrund wie Asphalt-, Moor- oder Torfboden usw. errichtet werden.
- Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt abbrennen. Es ist immer mindestens zwei Feuerlöscher oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch in unmittelbarer Nähe zum Ablöschen bereitzuhalten. Ein Feuerlöscher muss ein Löschvermögen von mind. sechs Löschmitteleinheiten (Angabe auf Feuerlöscher 21A) haben und für die Brandklasse A nach DIN EN 2 zugelassen sein.
- Vor dem Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer ordnungsgemäß und vollständig zu löschen.
- Weitere Auflagen oder Genehmigungen der Ordnungsbehörde, insbesondere im Bereich der Immission von Schadstoffen, sind zu beachten bzw. einzuholen.
- Für eventuelle Schäden, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Feuerstelle entstehen, haftet alleine der Veranstalter.
Eine grundsätzliche Meldepflicht solcher Veranstaltungen bei der örtlich zuständigen Feuerwehr besteht nicht.