Foto: Thomas Brenner

  • Bei ehrenamtlich Tätigen gilt die gleiche Unfallversicherung wie auch im Angestelltenverhältnis.
  • Ehrenamtlich Beschäftigte müssen die Ehrenamtliche Verpflichtungserklärung zum Datenschutz unterschreiben und bekommen diese in Kopie ausgehändigt. Das Original verbleibt in der Akte der Kita und ist nach der Archivierungsfrist zu vernichten.
  • Auch ehrenamtlich tätige Personen müssen (alle fünf Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Soweit dieses keine Eintragung hat, wird das Führungszeugnis in Kopie in der Kita aufbewahrt und dem Landesjugendamt auf Verlangen vorgelegt. Das Original verbleibt beim Ehrenamtlichen. (Ausnahme: Der Gemeindepfarrer braucht kein erweitertes Führungszeugnis, andere Pfarrer schon)
  • Nach § 30 a Abs. 2 BZRG muss der Antragsteller bei der zuständigen Meldebehörde eine schriftliche Aufforderung der Beschäftigungsstelle vorlegen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG benötigt wird. Mit dieser Aufforderung bestätigt die Beschäftigungsstelle, dass die Voraussetzungen zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses erfüllt sind. Gleichzeitig wird dadurch bescheinigt, dass das Führungszeugnis für einen die Gebührenbefreiung rechtfertigenden Verwendungszweck (Mitarbeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe) benötigt wird.
  • Alle ehrenamtlich tätigen Personen müssen im Infektionsschutzgesetz unterwiesen sein.
  • Des weiteren muss die Verhaltensampel aus dem Schutzkonzept ausführlich besprochen und auf Verständnis geprüft werden.
  • Je nach Einsatz sind eventuell weitere Belehrungen sinnvoll z.B. Brandschutz.

 

  • Ehrenamtlich tätige Personen ohne pädagogische Qualifikation sind zu keinem Zeitpunkt mit Kindern allein.
  • Ehrenamtliche tätige Personen mit pädagogischer Qualifikation im Sinne der Fachkräfteverordnung (z. B. ehemalige Erzieherin) können zeitlich begrenzt und in Rufweite mit Kindern sein, wenn die Leitung einschätzt, dass diese Person das (noch) kann.
  • Pfarrer*innen werden, wenn möglich, von einer Fachkraft begleitet. Wenn die Leitung auch hier die persönliche Eignung so einschätzt, dass diese Person das kann, können Pfarrer*innen zeitlich begrenzt und in Rufweite mit Kindern allein sein.

 

  • Jeder Einrichtung stehen pro Jahr 500 € zur Förderung ehrenamtlicher Initiativen zur Verfügung. Das Geld wird nicht spitz abgerechnet und ist auf maximal diesen Betrag festgelegt. Der Zweck dieses Etats ist es, Ehrenamtlichkeit in der Kita zu unterstützen. Klassische Ausgaben in diesem Bereich sind z.B. die Kosten der Bewirtung von Eltern bei einer Wochenendaktion, kleine Geschenke an Ehrenamtliche, die sich für die Kita engagiert haben, usw. Es ist auch möglich, gegen eine Quittung, Bargeld an Menschen, die geholfen und unterstützt haben, auszuzahlen. Hier muss aber zwingend auch eine „Erklärung zur steuerfreien Aufwandspauschale“ ausgefüllt werden. Dieses Formular ist bei der Personalabteilung im Verwaltungsamt erhältlich. Bei allen Ausgaben ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Den Haushaltansatz und die Buchungen sind unter der Gruppierung 6474 (Kosten für Sonderprojekte) zu finden.
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