Foto: Thomas Brenner

  • Beantragt wird die Elternzeit nach der Geburt bei der pädagogischen Gesamtleitung. Es muss die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des BEEGs und der TVöD. Der Antrag ist erst NACH der Geburt möglich.
  • Grundsätzlich besteht auch während der Elternzeit Anspruch auf den Jahresurlaub. Der Verbund kürzt den Urlaubsanspruch gemäß § 17 BEEG für jeden vollen Monat in der Elternzeit genommen wurde, um ein Zwölftel.
  • Der restliche Urlaub muss nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Anders als im Normalfall verfällt der Urlaub nicht zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Kommt während der Elternzeit noch ein Kind zur Welt, verlängert sich der Übertragungszeitraum entsprechend nach hinten.
  • Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten (auszuzahlen).
  • Für die Rückkehr aus der Elternzeit gibt es keine generelle Regelung. Die rückkehrende Mitarbeiterin muss nicht am ursprünglichen Arbeitsort wiedereingesetzt werden. Dazu führt die pädagogische Gesamtleitung mit allen Beteiligten zum Ende der Elternzeit individuelle Gespräche. Hier wird dann darüber entschieden, in welcher Kita der Arbeitsplatz nach der Beendigung der Elternzeit sein wird.
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