- Seit 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
- Für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sind die darauf basierenden Neuregelungen des § 20Infektionsschutzgesetzes Absätze 8 bis 12 (IfSG) maßgeblich.
- Danach müssen
1. alle betreuten Personen sowie
2. alle in den Einrichtungsbetrieben tätigen Personen, die nach dem Dezember 1970 geboren sind,
einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.
- Der Impfausweise wird von der Kita- Leitung eingesehen. Des weiteren wird der entsprechende Haken in KitaPlus eingepflegt.
- Der Nachweis ist zwingend gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann das Kind NICHT in der Einrichtung aufgenommen werden.
- Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
- Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet, dies dem Träger zu melden, der die weitere Kommunikation und Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt übernimmt.
Ausnahme:
- U1-Kinder: Bei Kindern vor Vollendung des 1. Lebensjahres ist (noch) kein Nachweis notwendig.
- Ü1 bis U2-Kinder: Bei Kindern nach Vollendung des 1. Lebensjahres und vor Vollendung des 2. Lebensjahres sind nachzuweisen:
– Mindestens eine Masernimpfung
oder
– die Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis)