Foto: Thomas Brenner

  • Die Essenspauschale ist auch dann weiter zu zahlen, wenn das Kind vorübergehend an der Betreuung über Mittag nicht teilnimmt (z.B. wg. Krankheit, Urlaub).
  • Da für die Essenspauschale ein Durchschnittswert für 12 Monate kalkuliert wird, ist sie auch während der Schließzeiten der Kindertagesstätte zu zahlen.
  • Die Essenspauschale wird im laufenden Monat zum 15. Kalendertag fällig.
  • Ab einer vorab entschuldigten Fehlzeit von zwei Wochen am Stück erfolgt eine anteilige Erstattung  im Folgemonat.
  • Der Verpflegungsvertrag und der Betreuungsvertrag müssen nicht gleichzeitig geschlossen werden. Das heißt für die Eingewöhnung, dass der Verpflegungsbeitrag erst zu erheben ist, wenn das Kind tatsächlich mitisst.
  • Kommen Eltern ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird von der Kitaleitung dies schriftlich angemahnt. Ab der zweiten Mahnung übernimmt dies nach Meldung der Leitung das Trägerbüro. Sollte dies keine Wirkung zeigen wird der Platz gekündigt.

 

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