- Das Mitbringen von Mitarbeitenden-Kindern ist nicht einfach zu regeln.
- Von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz her gesehen, sind Besucher- oder Schnupperkinder gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einer Kita betreut werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes durch das Personal der Kita. Hierbei ist die zeitliche Dauer des Aufenthalts unerheblich.
- Diese Regelung gilt sowohl für Schnupperkinder, die zeitweise an der Betreuung der Kita teilnehmen, als auch für Besucherkinder, die vorübergehend eine andere Kita besuchen. Gründe für einen solchen Kita-Besuch könnten z.B. folgende sein: Krankheit der Eltern, Berufliche Gründe der Eltern, Ferien bei Verwandten, Krankenhausaufenthalt oder Reha-Maßnahme eines Erziehungsberechtigten, usw.
- Für diese Kinder müssen die Erzieher*innen die Aufsicht übernehmen. Grundlage dieser Aufsichtspflicht ist nicht die Anmeldung des Kindes, sondern die Vereinbarung über den zeitweisen Besuch des Kindes in der Kita.
- Andere Besucherkinder, die z.B. anlässlich eines Festes oder nur zum Bringen bzw. Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Personals den Spielplatz der Kita nutzen. Für diese Kinder sind weiterhin die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.
Aus dieser gesetzlichen Sicht heraus ergibt sich für den Umgang für das Mitbringen von Kindern (von Mitarbeitenden der Kita) folgende Vorgehensweise im Verbund:
- Jede Form der Regelmäßigkeit des Mitbringens ist ausgeschlossen. Hierunter fallen z.B. regelmäßige Teamsitzungen, Betreuung in den Ferienzeiten, usw.
- In Ausnahmefällen bzw. Notfällen (z.B. Krankheit der Person, die das Kind betreuen sollte, Unfall, Kind möchte zu Besuch in die Kita kommen (kindliches Interesse an der Arbeitsstelle Kita), usw.) ist das Mitbringen von Mitarbeiter-Kindern in Absprache mit der Kita-Leitung vor Ort möglich.
- Hierbei ist zu bedenken, dass die Unfallkasse im Falle eines Unfalls viele Fragen zur Betreuung des Besucherkindes stellen wird. Die Kita übernimmt vollumfänglich die Aufsichtspflicht über das Kind. Bei einem Mitarbeiter*innen-Kind bedeutet dies, dass die / der Mitarbeiter*in die Aufsichtspflicht an die Kita abgibt. Ein Beispiel hierzu: ein Kind wird zur Teamzeit außerhalb der Kita-Öffnungszeit mitgebracht und spielt alleine in der Turnhalle / auf dem Außengelände / in der Kita. Im Falle eines Unfalls würde hier die Unfallkasse nachfragen, wieso war das Kind zu dieser Zeit in der Kita, wieso war das Kind alleine in der Turnhalle / auf dem Außengelände, wie war die Aufsichtspflicht während dieser Zeit gewährleistet? Hierfür muss die Kita, also die Leitung, Antworten parat haben. Entscheidend ist auch, dass für alle Beteiligten (Mitarbeiter*in, Kind, Leitung) klar sein muss, dass das Elternteil für alle Kinder in der Kita zuständig ist und gegenüber der Kita seiner Arbeitsverpflichtung nachkommen muss.