1. Grundsätze
Protestantische Tageseinrichtungen für Kinder leisten im Rahmen der in SGB VIII geregelten Jugendhilfe als Einrichtungen selbständiger Träger einen eigenständigen Beitrag zur Realisierung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Sie stehen grundsätzlich allen Kindern ohne Unterschied von Nationalität und Religionszugehörigkeit offen.
2. Rechtliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere
3. Grundlagen zur Erstellung von Aufnahmekriterien
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege.
(SGB VIII KJH,§ 24, Absatz 2)
„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht.“
(SGB VII KJH, §5, Absatz 1)
„Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.“
(Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, §5, Absatz 1)
„(1) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.”
(Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, §14, Absatz 2)
Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens können die nachstehenden Regelungen Anwendung finden
3.1. Aufnahmekriterien für Kinder im Alter von unter zwei Jahren ( nachfolgend U2 benannt)
3.1.1 Kinder im Alter von 0 bis 36 Monaten (je nach Betriebserlaubnis) können in einer U2 -oder altersgemischten Gruppe in der Kita aufgenommen werden, soweit freie Plätze entsprechend der Betriebserlaubnis zur Verfügung stehen.
Es ist gewünscht, dass sie solange im U2 -Bereich verbleiben können, bis sie einen Platz im Ü2- Bereich der Kita erhalten, so sie im Stadtteil wohnen, in dem sie den U2-Bereich besuchen.
Dafür werden Plätze vorgehalten.
3.2. Aufnahmekriterien für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ( nachfolgend Ü2 benannt)
Die Belegzahl einer Kindertagesstätte ist beschränkt auf die in der Betriebserlaubnis gem.§45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze.
3.2.1 Kinder können frühestens ab dem zweiten Geburtstag im Ü2 Bereich der Kita eingewöhnt und aufgenommen werden.
3.2.7 Danach erhalten die ältesten Kinder der Voranmeldeliste unter Berücksichtigung von Punkt 3.2.2. einen Kitaplatz.
3.3. Bewertungskriterien zur Vergabe
Vergabe, wenn aufgrund mangelnder Platzkapazität eine Auswahl getroffen werden muss:
Werden mehr Kinder mit einem Rechtsanspruch angemeldet als Plätze vorhanden sind, kann mit Hilfe von Bewertungskriterien eine nachvollziehbare Auswahl getroffen werden.
Alter und Lebenssituation des Kindes und seiner Familie begründen dabei die bevorzugte Aufnahme, immer unter Berücksichtigung von Punkt 3.2.2.
3.3.2. Vergabe von Ganztagesplätzen:
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Ganztagesplatzes in einer Kindertagesstätte besteht nicht. Die unter 3.3.1 benannten Kriterien bilden auch die Grundlage zur Vergabe der Ganztagesplätze.