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1.  Grundsätze

Protestantische Tageseinrichtungen für Kinder leisten im Rahmen der in SGB VIII geregelten Jugendhilfe als Einrichtungen selbständiger Träger einen eigenständigen Beitrag zur Realisierung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Sie stehen grundsätzlich allen Kindern ohne Unterschied von Nationalität und Religionszugehörigkeit offen.

2.  Rechtliche Grundlagen

Hierzu zählen insbesondere

  • Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland- Pfalz

3.  Grundlagen zur Erstellung von Aufnahmekriterien

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege.

(SGB VIII KJH,§ 24, Absatz 2)

„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht.“

(SGB VII KJH, §5, Absatz 1)

„Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.“

(Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, §5, Absatz 1)

(1) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.”

(Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, §14, Absatz 2)

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens können die nachstehenden Regelungen Anwendung finden

3.1.  Aufnahmekriterien für Kinder im Alter von unter zwei Jahren ( nachfolgend U2 benannt)

3.1.1 Kinder im Alter von 0 bis 36 Monaten (je nach Betriebserlaubnis) können in einer U2 -oder altersgemischten Gruppe in der Kita aufgenommen werden, soweit freie Plätze entsprechend der Betriebserlaubnis zur Verfügung stehen.

  • Die Leitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger, unter Berücksichtigung pädagogischer und sozialer Gründe (z.B. Erwerbstätigkeit, Alleinerziehende, Kindeswohlgefährdung, Überforderung in der Familie, sozialpädagogischer Bedarf, ) sowie der aktuellen Gruppenzusammensetzung, welche Kinder aufgenommen werden.
  • Kinder, deren Geschwister bereits in der Einrichtung sind, werden unter Berücksichtigung von Punkt 1.2 bevorzugt aufgenommen.
  • Die Kinder verlassen, möglichst nahtlos, den U2- Bereich zum Geburtstag.

Es ist gewünscht, dass sie solange im U2 -Bereich verbleiben können, bis sie einen Platz im Ü2- Bereich der Kita erhalten, so sie im Stadtteil wohnen, in dem sie den U2-Bereich besuchen.

Dafür werden Plätze vorgehalten.

  • Der U2-Platz sichert den Eltern nicht automatisch die Aufnahme im Ü2-Bereich der Die Eltern müssen für den Kitabereich erneut anmelden.
  • Beim Wechsel vom U2-Bereich in den Ü2-Bereich einer Kindertagesstätte muss ein neuer Betreuungsvertrag vereinbart

 

3.2.  Aufnahmekriterien für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ( nachfolgend Ü2 benannt)

Die Belegzahl einer Kindertagesstätte ist  beschränkt auf die in der Betriebserlaubnis gem.§45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze.

3.2.1 Kinder können frühestens ab dem zweiten Geburtstag im Ü2 Bereich der Kita eingewöhnt und aufgenommen werden.

  • Die Leitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger, unter Berücksichtigung pädagogischer und sozialer Gründe sowie der aktuellen Gruppenzusammensetzung, welche Kinder aufgenommen
  • Es werden nur Kinder aus dem jeweiligen Stadtteil Begründete Ausnahmen (z.B. Standortgemeinde der Betreuungsperson) müssen über den Träger beantragt werden.
  • Kinder, die den U2- Bereich besucht haben und deren Anmeldungen vorliegen, werden bevorzugt Freie Plätze werden dafür vorgehalten. Freiwerdenden Tagesplätze werden bei Bedarf vorrangig an sie vergeben.
  • Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden, werden nach Absprache im Rahmen der Stadtteilgespräche, anteilmäßig bevorzugt
  • Kinder, deren Geschwister bereits in der Einrichtung sind, werden unter Berücksichtigung von Punkt 2.2 bevorzugt aufgenommen.

3.2.7 Danach erhalten die ältesten Kinder der Voranmeldeliste unter Berücksichtigung von Punkt 3.2.2. einen Kitaplatz.

  • Kinder, deren Familien einen besonderen Bezug zur Protestantischen Kirche haben (z.B. Mitarbeiterkinder, Kinder von haupt- oder ehrenamtlich Tätigen), können nach Absprache mit dem Träger bevorzugt aufgenommen werden.

3.3.  Bewertungskriterien zur Vergabe

Vergabe, wenn aufgrund mangelnder Platzkapazität eine Auswahl getroffen werden muss:

Werden mehr Kinder mit einem Rechtsanspruch angemeldet als Plätze vorhanden sind, kann mit Hilfe von Bewertungskriterien eine nachvollziehbare Auswahl getroffen werden.

Alter und Lebenssituation des Kindes und seiner Familie begründen dabei die bevorzugte Aufnahme, immer unter Berücksichtigung von Punkt 3.2.2.

  • Kinder, die vor der Einschulung stehen
  • Alleinstehend, berufstätige Elternteile
  • Berufstätigkeit beider Elternteile
  • In Ausbildung stehende Erziehungsberechtigte
  • Kinder, deren Erziehungsberechtigte sich in einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des SGB II und III befinden
  • Kinder, deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht ausreichend gewährleistet ist, durch
    • besondere Familiensituationen (z.B. beengter Wohnraum, große Kinderzahl, physische und/oder psychische Erkrankung eines Elternteils)
    • Pädagogische Gründe (z.B. Entwicklungsrückstände, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, Verhaltensauffälligkeiten, Überforderung der Eltern)
    • Kinder, deren Familiensystem besonderen Belastungen ausgesetzt sind (gegebenenfalls Stellungnahme des Sozialen Dienstes oder der Erziehungsberatungsstelle)
  • Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen
  • Anmeldedatum

 

3.3.2.  Vergabe von Ganztagesplätzen:

Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Ganztagesplatzes in einer Kindertagesstätte besteht nicht. Die unter 3.3.1 benannten Kriterien bilden auch die Grundlage zur Vergabe der Ganztagesplätze.

  • Das Kriterium Berufstätigkeit wird nach zeitlichem Umfang Die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten müssen sich zum großen Teil mit den Kitaöffnungszeiten überschneiden. Der Umfang der Berufstätigkeit muss bei der Anmeldung angegeben und spätestens zwei Monate nach Platzzusage durch einen Nachweis des Arbeitgebers bescheinigt werden (siehe Formular).
  • Sobald Änderungen der Berufstätigkeit eintreten, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten dies sofort der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
  • Die Arbeitszeitnachweise sind einmal jährlich, bis zum 01. März jeden Jahres oder auf Anfrage durch den Arbeitgeber oder den Träger der Maßnahme schriftlich nachzuweisen.

 

 

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