- Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, die dieser außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt (z.B. Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber, selbständige Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags)
- Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich (Formular in KitaPlus) angezeigt werden
- Auch ehrenamtliche Tätigkeiten gegen eine Aufwandsentschädigung sind gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen
- Die Nebentätigkeit ist rechtzeitig, das heißt 6 Wochen bis zu 2 Monaten vorher, dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen
- Der Vordruck „Anzeige einer Nebentätigkeit“ ist zu verwenden
- Es darf keine Konkurrenztätigkeit zum Hauptberuf sein (Wettbewerbsverbot). Es gilt die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
- Die Arbeitskraft darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt sein (48 Stunden / Woche an gesamter Arbeitszeit dürfen durch die Nebentätigkeit nicht überschritten werden, in Ausnahmefällen maximal bis 60 Stunden / Woche bei einer Sechs-Tage-Woche) (§ 3 ArbZG)
- Es muss ein Ersatzruhetag eingehalten werden, wenn die Nebentätigkeit auch an einem Sonntag ausgeführt wird (§ 11 ArbZG)
- Die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor Beginn des Hauptberufs muss eingehalten werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG)
- Die Nebentätigkeit muss außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen (Dienstplan)
- Während der Ausübung des Hauptberufs darf die Nebentätigkeit nicht ausgeführt werden (z.B. Telefonate mit dem Handy, Prüfen der E-Mails)
- Die Nebentätigkeit darf nicht im Urlaub ausgeführt werden (Urlaub dient der Erholung) (§ 8BurlG)
- Während einer Krankschreibung darf die Nebentätigkeit nicht ausgeführt werden
- Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Elternzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Hauptarbeitgeber
- Eine Nebentätigkeit darf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen (Repräsentation des Arbeitsgebers nach außen)
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