Foto: Thomas Brenner

  • Zu diesem Thema bittet der Landeskirchenrat folgende Hinweise zu beachten:
  • „Arbeitskampfmaßnahmen widersprechen dem kirchlichen Verständnis von friedlicher Konfliktlösung. Sie stehen im Widerspruch zum Konzept der Dienstgemeinschaft, das die gemeinsame Verantwortung von Dienstgeber- und Dienstnehmerseite für den kirchlichen Auftrag in den Mittelpunkt stellt. Die Kirche kann die Erfüllung ihres geistlich-religiösen Auftrags nicht unter den Vorbehalt eines Arbeitskampfes stellen, ohne ihr Selbstverständnis als Kirche preiszugeben. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann keine Kampfmaßnahmen ergreifen, um einem Streik zu begegnen; denn die Kirche kann weder die Glaubensverkündigung noch den Dienst am Nächsten suspendieren, um zur Wahrung von Vermögensinteressen Druck auf ihre Mitarbeitenden auszuüben. Eine nach dem Wettbewerbsprinzip organisierte Dienstverfassung ist mit dem religiösen Amtsauftrag unvereinbar. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für einen rechtmäßigen Arbeitskampf, nämlich seiner Notwendigkeit zur Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts.“

 

  • Beschäftigten, die beabsichtigen ihre Arbeit niederzulegen, kann Folgendes mitgeteilt werden:
  • „Die Protestantischen Kirchengemeinden wie auch die Landeskirche sind keine Tarifvertragsparteien. Arbeitskampfmaßnahmen widersprechen dem kirchlichen Verständnis von friedlicher Konfliktlösung. Die Kirche kann die Erfüllung ihres geistlich-religiösen Auftrags nicht unter den Vorbehalt eines Arbeitskampfes stellen, ohne ihr Selbstverständnis als Kirche preiszugeben. Der angekündigte Streik ist daher rechtswidrig. Sollte trotzdem gestreikt werden, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.“

 

  • –> Sollten Mitarbeiter*innen streiken, so sind diese über die Leitung an Herr Wolf zu melden. Der/ Die Mitarbeiter*in bekommt dann eine Schreiben zugestellt und das Gehalt für diese Zeit gekürzt.
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