Foto: Thomas Brenner

Geschenke mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit

  • Laut §3 Abs. 2 TVöD „Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.“ Es ist allen Mitarbeiter*innen untersagt, Geschenke anzunehmen.
  • Als Geschenk ist alles anzusehen, was dem Annehmenden einen Vorteil verschafft.
  • In besonderen Fällen kann der Verbund eine Ausnahme genehmigen. Diese sind durch den TVöD und weitere Gesetze vorgegeben. Insbesondere ist zu vermeiden, dass durch die Annahme eine Bevorzugung entsteht oder der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit bei Dritten erweckt wird.
  • Der Verbund stimmt stillschweigend zu, Geschenke in einem Wert von UNTER 25 € anzunehmen. Die Annahme eines solchen Geschenkes muss jedoch der Einrichtungsleitung gegenüber angezeigt werden. Die stillschweigende Zustimmung gilt nicht, wenn Geschenke anlasslos mit einem Abstand von weniger als drei Monaten zugewandt werden. Anlässe sind z.B. Geburtstage, Weihnachten, Ostern, Ausscheiden des Kindes oder der Mitarbeiter*in aus der Kita. In solchen Fällen ist eine Genehmigung des Verbundes einzuholen.

Beispiele:

  • Erzieherin A erhält von den Eltern ihrer Gruppe zum Geburtstag eine Schachtel Pralinen und ein Bilderbuch im Wert von weniger als 25 €. Sie zeigt dies bei der Einrichtungsleitung an.
  • Erzieherin B erhält zur Hochzeit von einer Mutter Goldschmuck im Wert von über 25 €. Sie erklärt der Mutter, dass sie dies so nicht annehmen dürfe und zunächst ihre Vorgesetzte fragen müsse. Die Mitarbeiterin nimmt über die Einrichtungsleitung Kontakt zum Verbund auf und bittet um eine Ausnahmegenehmigung. Der Verbund prüft den Fall und meldet sich zeitnah bei der Mitarbeiterin.
  • Erzieher C unterhält sich mit einem Vater über das Skifahren und wird von diesem in die Hütte der Familie in einem Ski-Gebiet eingeladen. Er dankt für die Einladung und zieht in Betracht diese anzunehmen. Darüber informiert er über die Einrichtungsleitung den Verbund. Der Verbund prüft den Fall und meldet sich zeitnah bei dem Mitarbeiter.
  • Erzieherin D erhält zum Geburtstag am 03.03. eine Tasse mit Bildern der Kinder ihrer Gruppe von ein paar Eltern. Sie informiert darüber die Einrichtungsleitung. Zu Ostern erhält sie ein Körbchen mit Süßigkeiten von den gleichen Eltern. Sie informiert auch dieses Mal die Einrichtungsleitung. Es gilt die stillschweigende Zustimmung, da beide Geschenke einen Wert von unter 25 € haben und diese nicht anlasslos überreicht wurden.

 

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