Foto: Thomas Brenner

Freistellung für Vorstellungsgespräche

Eine bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche gibt es nicht. Aus § 629 BGB ergibt sich für den Bereich der Kindertageseinrichtungen kein bezahlter Freistellungsanspruch, zumal § 629 auch nur für begrenzte Fallkonstellationen gilt.

Auch § 29 TVöD sieht hier nichts vor. In § 29 Absatz 3 Satz 2 TVöD wird folgendes geregelt: „In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es gestatten.“ Das bedeutet für die Kitas:

  • Vorstellungsgespräche von Mitarbeitern sind keine bezahlten Freistellungstage. Die Regelungen des TVÖD setzen hier das BGB außer Kraft.
  • Wenn ein/e Mitarbeiter*in um Freistellung für Vorstellungsgespräche bittet, so ist zunächst die Möglichkeit von Urlaub und Überstunden zu prüfen. Wenn beides nicht verfügbar ist und auch die Möglichkeit Minusstunden zu erbringen und diese wieder nachzuarbeiten, auszuschließen ist und eine Verlegung des Termins glaubhaft nicht in Frage gestellt werden kann, so kann dann unbezahlter Urlaub gewährt werden. Dies ist auch stundenweise möglich.
  • Unbezahlten Urlaub kann nur Herr Pfarrer Wolf gewähren. Daher muss eine Mail mit den entsprechenden Fakten an den Träger gesendet werden. Dieser wird schnellstmöglich darüber entscheiden und ggf. auch die Rückrechnung der Vergütung veranlassen.
  • Für Vorstellungsgespräche innerhalb des Verbundes erfolgt eine Freistellung nach Absprache mit der Pädagogischen Gesamtleitung.
Zurück
Copyright ©2024