Belehrung IFSG -Infektionsschutzgesetz
- Alle zwei Jahre sind alle Mitarbeiter*innen außer die Reinigungskräfte zum IFSG zu belehren.
- Neue Mitarbeitende und Auszubildende sind vor Antritt der Arbeit zu Belehren.
- Es wird unterschieden in die Belehrung für die Mitarbeiter*innen im Erziehungsdienst (§34) und der Hauswirtschaft (§43)
- Es ist sinnvoll auch die Mitarbeiter*innen im Erziehungsdienst nach der Belehrung für die HWS zu unterweisen, da im Vertretungsfall ja auch diese in der Küche tätig werden könnten und wir haben immer wieder Diskussionen, ob das Verteilen/Begleiten vom Essen der Kinder nicht auch schon unter §43 fällt.
- Es macht keinen Sinn die Paragrafen zu verlesen.
- Für die Vorstellung im Team empfehle ich Ihnen ein zweistufiges Verfahren: Woche 1: Auslegen und lesen lassen, Woche 2: Fragen beantworten und die Punkt der Seite 1 nochmal besprechen.
- Belehrungsbögen s. U. stammen von dieser Webseite: https://www.efas-online.de/index.php/infothek1/hygiene-infektionsschutz
- Belehrung §43 IfSG HWS
- Belehrung §34 IfSG Erziehungsdienst
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