Foto: Thomas Brenner

Arbeitsunfähigkeit

  • Die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die so genannte eAU, hat begonnen. Schon seit dem 01. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag
    mehr für Ihre Krankenkasse, denn die Praxis schickt Ihre Krankmeldung in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse. Für Sie bedeutet das: Sie
    müssen sich nicht mehr darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.
  • Ab dem 01. Januar 2023 wird sich aber auch der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber ändern. In Zukunft müssen nicht mehr Sie, sondern die Krankenkasse Daten über den
    Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermitteln.
  • Bitte beachten Sie: An der Pflicht, Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts.
    Seit dem 01. Januar 2023 ist bei uns folgendes Verfahren für die Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgesehen:

1. Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten, um Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Bestehende Dienstanweisungen hierzu sind nach wie vor gültig.

2. Lassen Sie spätestens ab dem vierten Kalendertag Ihrer Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen.

3. Teilen Sie den genauen Zeitraum der von Ihrem Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit mit.

  • Wenn die digitale Übermittlung in der Arztpraxis einmal nicht möglich sein sollte, was insbesondere am Anfang noch öfter vorkommen kann, erhalten Sie die unterschriebenen Exemplare für die Krankenkasse und den Arbeitgeber weiterhin auf Papier (sogenannte Papierausdrucke mittels „Stylesheet“). Diese sehen etwas anders aus als die alten Bescheinigungen, der Weg ist aber der gleiche: In diesem Ausnahmefall müssen Sie selbst die Bescheinigung einerseits an Ihre Krankenkasse und andererseits an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.
  • WICHTIG: Bewahren sie diese Ausdrucke immer sorgfältig auf. Es kann sein, dass es zu einem sog. Störfall kommt. Das bedeutet, es sieht in der Arztpraxis so aus, als hätte die Übermittlung funktioniert, aber wir können es aus technischen Gründen nicht abrufen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns mit Hilfe dieser Ausdrucke (Stylesheet), Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
  • AUSNAHME VOM VERFAHREN: Bei privat versicherten Beschäftigten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Kind krank, stufenweiser Wiedereingliederung, Rehabilitations-leistungen, Beschäftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.

Weitere Regelung:

  • Sollte der/die Mitarbeiter*in an einem Arbeitstag 50% der dienstplanvorgesehenen Zeit erbracht haben, und muss dann den Dienst wegen Krankheit oder Kind-Krankheit abbrechen, gilt der Tag und die Arbeitszeit als erbracht und wird auch als anwesend in KitaPlus erfasst.
  • Diese Regelung greift auch, wenn aus den oben genannte Gründen der Dienst später angetreten wurde.

Beispiele:

  • Die Schule des Kindes ruft an und Mitarbeiter*in muss das Kind abholen und damit den Dienst abbrechen
  • Eigenes Kind ist krank. Mutter/ Vater geht zum Arzt, kann danach das Kind aber bei den Großeltern betreuen lassen und kommt später in den Dienst
  • Mitarbeiter*in wird es schwindelig und fühlt sich nicht mehr arbeitsfähig und muss den Dienst frühzeitig beenden
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