Foto: Thomas Brenner

Abholberechtigte Personen

  • Als Abholberechtigte Personen gelten alle, die von den Sorgeberechtigten schriftlich im Betreuungsvertrag festgelegt wurden.
  • Diese müssen in der Einrichtung bekannt sein oder sich im Zweifelsfall ausweisen können.
  • Tagesaktuelle Abweichungen sind nur schriftlich (Email, App, Zettel) möglich.
  • Mündliche (persönliche oder telefonische) Änderungen sind nicht möglich.
  • Es gibt kein offizielles Mindestalter für abholende Geschwisterkinder. In den meisten Publikationen wird das Mindestalter von 12 Jahren benannt.
  • Dies gilt generell für alle unsere Kindertageseinrichtungen, außer bei einem Schadensfall (Bsp. BASF Unfall 2017); dann können die Kinder nicht durch Personen unter 18 Jahren abgeholt werden.
  • Sollten Personen unter 18 Jahren ein Kind bei solch einem Schadensfall abholen wollen, muss daraufhin gewirkt werden, dass diese auch in der Kita verbleiben bis zur Entwarnung oder Abholung durch einen Erwachsenen.
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