Schulkinder

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Sollte eine Rückstellung in Erwägung gezogen werden, muss sich die einzuschulende Schule darum kümmern. Rückstellungen sind keine Aufgabe der Kindertageseinrichtung. Für die Rückstellung gelten sehr enge Regelungen. Ein Verbleib eines Kindes in der Kita ist mit dem Verbund abzusprechen. Es ist frühzeitig die pädagogische Gesamtleitung zu kontaktieren.

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