Arbeitsschutz in der Kita (Impfungen, Untersuchungen beim BAD)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
IfSG § 34 (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(aus „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG“)
Umsetzung im Verbund
Bei der Aufnahme des Kindes in die Kita müssen Eltern nachweisen, dass sie in letzter Zeit eine Impfberatung durchgeführt haben. Dies gilt für jede Neuaufnahme ab sofort. Eine ärztliche Bescheinigung über die Impfberatung ist kostenpflichtig. Daher ist mit dem Gesundheitsamt folgendes Vorgehen vereinbart:
Es genügt für den Nachweis dieser Beratung, dass die letzten beiden U-Untersuchungen im Untersuchungsheft eingetragen sind. Wenn das U-Heft vorgelegt wurde, wird dies in der KitaPLUS-Software unter Kinderdaten>Gesundheit mit den entsprechenden Haken dokumentiert. Bitte keine Kopie vom Ausweis machen.
Wenn kein U-Heft vorhanden ist, wird ein schriftlicher Nachweis/Attest eines Kinderarztes benötigt. Dieses Attest ist kostenpflichtig und die Kosten müssen die Eltern tragen. Auf diesem Nachweis muss einer der beiden Sätze stehen:
Wenn die Eltern keine der beiden Nachweismöglichkeiten wahrnehmen oder angeben, diese Beratung oder Impfung nicht in Anspruch zu nehmen, muss dieser Fall umgehend dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Meldung kann formlos per Email über:
Zeitpunkt | Untersuchung | Dokumentation (i.d.R.) |
direkt nach der Entbindung | U1 | Neues Gelbes Heft |
3. bis 10. Lebenstag | U2 | Neues Gelbes Heft |
1. Monat (4. bis 5. Lebenswoche) | U3 | Neues Gelbes Heft |
3 Monate (3. bis 4. Lebensmonat) | U4 | Neues Gelbes Heft |
6 Monate (6. bis 7. Monat) | U5 | Neues Gelbes Heft |
1 Jahr (12 Monate/10. bis 12. Monat) | U6 | Neues Gelbes Heft |
2 Jahre (21. bis 24. Monat) | U7 | selbstklebende Einlagehefter |
3 Jahre (34. bis 36. Monat) | U7a | selbstklebende Einlagehefter |
4 Jahre (46. bis 48. Monat) | U8 | selbstklebende Einlagehefter |
51/4 Jahre (60. bis 64. Monat) | U9 | selbstklebende Einlagehefter |
Untersuchungen beim BAD siehe hier
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